Aktuelle Urteile zum Betrieb von Heizungen


Aufgrund der erhöhten Preise während des Ukraine-Krieges kam ein Hausbesitzer auf die Idee, die Gasversorgung für einige von ihm vermietete Wohnungen im Sommer abzuschalten. Er argumentierte, dass die Mieter das Warmwasser in der Küche zubereiten könnten und im Winter könnte man mit Elektrolüftern heizen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 8 L 1907/22) entschied jedoch, dass diese Lösung unzulässig ist und erteilte eine behördliche Anordnung, um die Gasversorgung wiederherzustellen. Warmwasser ist ein Mindeststandard modernen Wohnens und muss deshalb vom Vermieter garantiert werden.

 

Wenn ein Installationsbetrieb für eine Heizungsanlage keine Protokolle der Druck- und Dichtigkeitsprüfung vorlegen kann, so kann dies unangenehme Folgen für den Bauherr haben. Trotzdem darf dieser die Abnahme der Anlage, die in diesem Falle bereits seit zwei Jahren problemlos funktioniert, nicht ablehnen. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 19 U 104/14) entschied, dass die Abnahme nicht verweigert werden dürfe und die Rechnung der Installationsfirma bezahlt werden müsse. Ob die Anlage dicht ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, sondern entscheidend ist, dass sie funktionstüchtig ist.

 

Ein älteres Ehepaar versuchte, ihren Vermieter dazu zu überzeugen, die Heizkörper derjenigen Räume zu verblomben, die sie nicht zu heizen beabsichtigten. Dies waren die früheren Kinderzimmer, das Badezimmer und die Toilette. Trotz der anhaltenden Abschaltung behaupteten sie, dass monatliche Kosten in Höhe von fünf Euro für diese Räume erhoben wurden. Der Eigentümer lehnte diese Sperrung mit der Begründung ab, dass dies Auswirkungen auf die gesamte Hydraulikanlage haben würde. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 416 C 10714/20) entschied, dass die Mieter verpflichtet sind, alle Räume im Winter wenigstens auf eine niedrige Stufe zu heizen, um Schäden zu vermeiden. Außerdem müssen sie Nachbarn der in benachbarten Wohnungen für sie zusätzliche Heizkosten und Energie aufwenden, um den Temperaturverlust auszugleichen.

 

Ein Vermieter forderte eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage. Diesem Verlangen widersprach das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 78/20), da der Austausch der Anlage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig war und somit eine Erhöhung der Miete ausgeschlossen wurde.

 

Wenn die Heizung über einen längeren Zeitraum nicht funktioniert, dann kann dies eine Reduzierung der Miete zur Folge haben. Das Gericht achtet jedoch auch darauf, wie groß der Bereich ist, der vom Ausfall betroffen ist und zu welcher Zeit des Jahres dies stattgefunden hat. Im Fall eines kleinen Raumes, der nicht beheizbar war, ordnete das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 48 C 48/15) eine Minderung der Miete für den Winter um acht Prozent und für April um vier Prozent an.

 

Ein Ausfall der Gasversorgung kann schwerwiegende Folgen haben - im Sommer, wenn man auf warmes Wasser verzichten muss, und im Winter, wenn die Heizung nicht funktioniert. Der Vermieter muss die angegebene Frist unbedingt einhalten, um eine reparaturbedürftige Gastherme wieder instandzusetzen. Ansonsten können die Mieter laut einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 T 66/19) eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Anlage wiederherzustellen.