Die wichtigste Aspekte der neuen GEG-Novelle


Bis 2045 sollen durch eine bundesweite Heizungsmodernisierung ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen reduziert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde bereits vom Kabinett gebilligt. Allerdings herrscht Unsicherheit darüber, was dies für Eigentümer, Mieter und Vermieter eigentlich bedeutet. Die Koalition plant, das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) bis zur parlamentarischen Sommerpause im Bundestag verabschiedet zu haben. Der Bundesrat hat kein Mitspracherecht, weshalb SPD, Grüne und FDP das GEG mit eigener Mehrheit durchbringen können. Der Heizungsaustausch wird auch Mieter betreffen, da davon ausgegangen wird, dass ihre Verbrauchskosten durch die Modernisierungskosten sinken. Während der Einbau einer neuen Heizung als Instandhaltungsmaßnahme vom Vermieter getragen wird und auch der Austausch einer sehr alten Heizung zumindest teilweise als Instandhaltung gilt, kann eine Modernisierung zur Senkung des Verbrauchs auf die Mieter umgelegt werden. Die Umlage soll jedoch begrenzt werden, wenn sich der Eigentümer für eine Heizung entscheidet, die Biogas oder Wasserstoff verbrennt, damit er das damit verbundene Preisrisiko nicht ohne Weiteres auf die Mieter übertragen kann.

 

Erst im Jahr 2045 tritt ein Verbot fossiler Heizungen in Kraft, und dieses Verbot betrifft nicht Gas-heizungen, die dann mit Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Für alle anderen Heizungen gilt: Nur irreparabel defekte Heizungen dürfen nicht durch neue Öl- und Gasheizungen ersetzt werden. Die meisten Heizungen gelten als „Langläufer“ und haben eine Lebensdauer von etwa 20 bis 30 Jahren, wobei laut dem Bundesverband der Schornsteinfeger 60 Prozent aller Gasheizungen im Land sogar älter als 20 Jahre sind. Bei den Ölheizungen trifft dies auf mehr als 70 Prozent zu. Sind neue Gas- und Ölheizungen ab 2024 komplett verboten? Das hängt davon ab, ob es sich um Bestandsgebäude oder Neubauten handelt. In Neubauten dürfen grundsätzlich keine konventionellen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden. Der Neueinbau von Ölheizungen ist nach dem geltenden GEG ab 2026 weitgehend verboten. Auch Biomethan verbrennende Heizkessel dürfen nicht in Neubauten eingesetzt werden. Bestandsgebäude dürfen jedoch weiterhin Gas- und Ölheizungen einbauen, wenn das Gesamtpaket am Ende die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie erfüllt. Das lässt sich auch über eine Hybridheizung erreichen, die hauptsächlich auf eine Wärmepumpe setzt und nur an besonders kalten Tagen den fossilen Verbrenner hinzuzieht, oder mit Hilfe einer Solarthermie-Anlage, bei der das Heiz- und Trinkwasser auf dem Dach erhitzt wird.

 

Laut Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sollen Hauseigentümer vor allem auf Wärmepumpen oder einen Anschluss an das Fernwärmenetz setzen, sofern diese vorhanden sind. In besonders gut gedämmten Häusern sind auch Stromdirektheizungen eine Option. Die geplanten Förderungen sollen grundsätzlich für alle Technologien gelten, die mit dem 65-Prozent-Ziel vereinbar sind. Der Markt sollte darüber entscheiden, meint die FDP und fordert "Technologieoffenheit". Grüne und SPD hingegen möchten den absehbaren knappen Wasserstoff für Industrie und Lastwagen reservieren, zumal Wasserstoff teuer bleiben wird, solange er knapp ist. Wer eine wasserstoffbereite Gasheizung einbauen möchte, darf dies nur dort tun, wo der lokale Gasnetzbetreiber eine Umstellung von Gas auf Wasserstoff verbindlich plant. Dieser muss spätestens 2035 fließen und zu mindestens 65 Prozent grüner Wasserstoff oder blauer Wasserstoff sein - also entweder klimaneutral erzeugt (grün) oder aus fossilen Brennstoffen stammen, deren CO 2-Ausstoß während der Wasserstoffproduktion gespeichert wurde (blau). Bereits jetzt erhalten Besitzer einer nicht mehr reparablen Heizung eine Förderung von bis zu 40 Prozent, wenn sie sich für eine Wärmepumpe entscheiden. Die novellierte GEG-Regelung sieht ebenfalls eine 40-prozentige Förderung für alle ab 2024 zugelassenen Technologien vor: 30 Prozent Grundförderung zuzüglich 10 Prozent für Havariefälle (Klimabonus III).

 

Welche Fristen gelten bei einem Heizungsdefekt Ist eine Heizung defekt und kann nicht mehr repariert werden – die so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (gegebenenfalls auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren. Sonderregelungen sollen für denkmalgeschützte Gebäude gelten. Auch "unbillige Härten" sollen im Einzelfall zu Ausnahmen führen, wenn der Aufwand und Einspareffekt in keinem Verhältnis stehen. Menschen über 80 Jahren sind grundsätzlich von allen Pflichten befreit und können weiterhin auf Öl- und Gas setzen. Wenn sie dennoch ihre mindestens 30 Jahre alten Heizungen modernisieren, erhalten sie statt der Grundförderung sogar 50 Prozent.