Kehrbezirk übernehmen – der Weg in die Selbstständigkeit
Ein eigener Kehrbezirk ist für viele Schornsteinfeger das berufliche Ziel. Der Weg dorthin führt über eine öffentliche Ausschreibung und ein behördliches Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; die konkrete Bewertung richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Landes.
In den kommenden Jahren werden zahlreiche Kehrbezirke neu vergeben, weil viele bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Altersgrenze erreichen und aus dem Berufsleben ausscheiden. Für qualifizierte Meisterinnen und Meister eröffnet sich somit die Chance auf eine planbare Selbstständigkeit, zu der insbesondere hoheitliche Aufgaben wie Feuerstättenschau und die Erstellung von Feuerstättenbescheiden oder Bauabnahmen von Schornsteinen gehören.
Der Weg dorthin ist allerdings stark formalisiert. Wer sich für die Übernahme eines Kehrbezirks bewirbt, tritt in einem sehr formalen Auswahlverfahren gegen andere Bewerber an – und eine einzige fehlende Bescheinigung kann manchmal das Aus bedeuten. Hinzu kommt die Frage, welche Investitionen für Messtechnik, Kehrwerkzeug, Fahrzeug und Büro nötig sind. Der folgende Beitrag erklärt den rechtlichen Rahmen, den Ablauf von Ausschreibung und Bewerbung sowie die wichtigsten Punkte für einen erfolgreichen Start.
Der rechtliche Rahmen: Bestellung auf Zeit
Grundlage ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Mit der Neuregelung von 2008 wurden die Kehrbezirke zwar beibehalten, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernimmt seither aber vor allem hoheitliche Kontrollaufgaben, etwa die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid. Kehr-, Mess- und Wartungsarbeiten können Eigentümer von Immobilien dagegen auch an freie, zugelassene Schornsteinfeger vergeben.
Die Bestellung ist nach § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person 67 Jahre alt wird. Auf Antrag – spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze – kann sie bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit verlängert werden, längstens bis zum 70. Lebensjahr. Jede Bestellung wird öffentlich bekannt gemacht und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Schornsteinfegerregister gemeldet.
Zwei weitere Regeln sind für die Planung wichtig: Die Bestellung erfolgt für einen Bezirk; § 9 SchfHwG ermöglicht der Behörde allerdings auch, eine Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke auszuschreiben. „Eine erneute Bewerbung kann grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Bestellung erfolgen; gesetzliche beziehungsweise landesrechtlich konkretisierte Ausnahmen, etwa Härtefälle, sind zu beachten.“
Findet sich keine geeignete Person, beauftragt die Behörde für höchstens drei Jahre einen Kollegen mit der kommissarischen Verwaltung; danach wird der Bezirk erneut ausgeschrieben.
Voraussetzungen und Ausschreibung
Nach § 9 SchfHwG muss jeder freie Bezirk von der zuständigen Behörde öffentlich ausgeschrieben werden. Bestellt werden kann nur, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllt. In der Praxis bedeutet das die Eintragung in die Handwerksrolle – in der Regel über die bestandene Meisterprüfung (§ 7 Handwerksordnung), in Ausnahmefällen über eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen: in Bayern etwa die Bezirksregierungen, in Niedersachsen zum Beispiel die Region Hannover, anderswo Landkreise oder Innenbehörden. Veröffentlicht werden die Ausschreibungen in Amtsblättern, staatliche Bekanntmachungsorgane und auf den Webseiten der Behörden.
Eine Ausschreibung enthält typischerweise:
- den Bezirk und seine Grenzen, etwa über ein Straßenverzeichnis oder einen Geodatendienst,
- den Beginn der Bestellung,
- den Bewerbungsstichtag – meist der Tag der Veröffentlichung, bis zu dem Qualifikationen und Erfahrungen zählen,
- die Bewerbungsfrist, die oft nur rund vier Wochen beträgt,
- das Bewertungsformular und die Liste der geforderten Unterlagen.
Ein Bewertungsformular ist das Punkteschema eines Bundeslandes, aus dem hervorgeht, wie viele Punkte es für die Meisternote, für Fortbildungen und für die absolvierten Berufsjahre gibt. Damit kann man vorab ausrechnen, wie gut die eigenen Chancen stehen.
Wer sich bewerben will, sollte die Ausschreibungen deshalb regelmäßig verfolgen und seine Unterlagen stets aktuell halten, um auch kurzfristig in das Bewerbungsverfahren einzusteigen.
Bewerbung und Auswahlverfahren
Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Länder setzen das über eigene Bewertungsformulare mit Punkteschemata um, zum Beispiel Brandenburg und Hessen. Der Aufbau ist ähnlich:
- Eignung (Ausschlusskriterien): Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen sowie der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit. Verlangt werden unter anderem ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und je nach Land eine Erklärung zur gesundheitlichen Eignung.
- Befähigung: Punkte gibt es vor allem für die Note der Meisterprüfung (Durchschnitt aller vier Teile) sowie für anerkannte Fort- und Weiterbildungen.
- Fachliche Leistung: Hier zählt die Berufserfahrung im Schornsteinfegerhandwerk, gesondert auch hoheitliche Tätigkeiten, etwa als Vertretung.
Viele Behörden verlangen lückenlose Nachweise über die Schornsteinfegertätigkeit der letzten zehn Jahre bis zum Ausschreibungstag, zum Beispiel über Arbeitszeugnisse oder Sozialversicherungsnachweise. Wer bereits einen Bezirk hat, muss erklären, dass er diese Bestellung im Erfolgsfall aufgibt. In Bremen kann auf Basis der Punktzahl zusätzlich ein Vorstellungsgespräch geführt werden.
Wichtig: Verspätete oder unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt – das gilt auch für Nachweise, die nach Fristende nachgereicht werden. Fortbildungsbescheinigungen, Zeugnisse und Meisterbrief sollten deshalb jederzeit vollständig und in Kopie bereitliegen.
Startausstattung und Kosten
Mit der Bestellung beginnt die unternehmerische Seite. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger braucht vom ersten Tag an eine Ausstattung, mit der er alle Pflichtaufgaben im Bezirk erledigen kann. Dazu gehören typischerweise:
- Messtechnik: Abgasmessgerät, Dichtheitsprüfgerät, gegebenenfalls Staubmesstechnik für Festbrennstoffe sowie Zubehör wie Sonden und Kalibrierung.
- Kehr- und Inspektionstechnik: Kehrgeräte, Stangen und Leinen, Werkzeug für Kesselreinigung sowie eine Inspektionskamera für Abgasanlagen.
- Arbeitsschutz und Bekleidung: Kehr- und Messanzüge, Atemschutz, Handschuhe, Absturzsicherung und Leitern.
- Fahrzeug, Büro und Software: ein Betriebsfahrzeug, eine Branchensoftware für Kehrbuch und Feuerstättenbescheide sowie die telefonische Erreichbarkeit.
- Versicherungen und Beratung: Betriebshaftpflicht, Steuerberatung und Buchhaltung.
Die Investitionssumme hängt stark davon ab, ob Ausstattung vom Vorgänger übernommen wird, wie groß der Bezirk ist und ob Mitarbeiter eingestellt werden. Für die Finanzierung lohnt ein Blick auf die Förderkredite der KfW für Gründung und Nachfolge; laut Deutscher Handwerks Zeitung sind dort Kredite bis zu 200.000 Euro möglich. Die aktuellen Konditionen sollten direkt bei der KfW oder der Hausbank geprüft werden. Die Handwerkskammern bieten zudem kostenlose Gründungsberatung an. Einen kompakten Überblick über die Grundausstattung gibt die RESS-Existenzgründer-Broschüre, die auf ress.de unter der Rubrik „Existenzgründer“ als PDF zum Download bereitsteht.
Weitere Informationen:
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Link)
- KfW-Bank ERP-Gründerkredit – StartGeld (Link)
- Schornsteinfegerinnung – Berufliche Laufbahn (Link)