Rauchmelder-Check: Sind die Geräte einsatzbereit?

Rauchmelder sind lebensrettende Geräte, die in Notfällen entscheidend sein können. Doch viele Menschen sind sich gar nicht bewusst, dass ihre Rauchmelder möglicherweise nicht einsatzbereit sind. Ein häufiges Problem ist die begrenzte Lebensdauer der Geräte. Nach einigen Jahren können sie ihre Funktionsfähigkeit verlieren, selbst wenn sie nie ausgelöst wurden. Hinzu kommt, dass viele Rauchmelder mit Batterien betrieben werden. Ist die Batterie leer, so ist auch der Rauchmelder funktionsunfähig.

Beunruhigend ist zudem, dass viele Menschen ihre Rauchmelder nie testen. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie immer funktionieren. Es ist daher von größter Bedeutung, regelmäßige Checks durchzuführen und sicherzustellen, dass die Geräte einsatzbereit sind. Ein einfacher Testknopfdruck kann hier schon Aufschluss geben und im Ernstfall Leben retten.

Ebenso problematisch ist die Versicherungslage: Die Installation und der Betrieb von Rauchmeldern sind inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Im Schadensfalle kann bei nicht installierten Rauch-warngeräten eine Kürzung der Schadenserstattung vorge-nommen werden. Auch Fehlalarme von Rauchmeldern und der Eingriff durch Feuerwehr und Polizei können zu hohen Kosten führen, wenn beispielsweise gewaltsam in das Haus eingegedrungen werden muss und Schäden am Gebäude oder Inventar die Folge sind. Rauchmelder sind in Deutschland in allen vermieteten und selbstbewohnten Wohnungen und Wohnhäusern verpflichtend, in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen auch in gewerblichen Einrichtungen.

 

Rauchmelder müssen regelmäßig überprüft und ausgetauscht werden, um ihre optimale Funktion und Sicherheit zu gewährleisten. Die deutsche Norm DIN 14675-1 schreibt vor, dass Rauchmelder alle 10 Jahre ausgetauscht werden müssen, da sich die Sensoren mit der Zeit abnutzen können.

Eine Wartung der Rauchmelder sollte mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. In einigen Bundesländern ist der Eigentümer für die Wartung verantwortlich, während in anderen Bundesländern der Mieter die Wartung übernimmt und die Batterien ersetzt. Die Rauchmelderpflicht gilt seit 2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Tabelle zeigt die unteschiedlichen Regelungen für die einzelnen Bundesländer in Deutschland, die in der jeweiligen Landesbauordnung verankert sind. Die Wartung der Geräte ist nicht in allen Bundesländern abschließend geregelt

 

 

Bundes-land

Geltungsbereich

Wartung durch

Gesetzliche Regelung

BY

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner/Mieter (oder Eigentümer)

Art. 46 Abs. 4 BayBO

BE

Neubauten seit 2017, Bestandsbauten seit 2021

Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte (oder Eigentümer)

§ 48 Abs. 4 Berliner Landesbauordnung

BB

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten in Fluren (Rettungswege) und allen Aufenthaltsräumen

-

§ 48 Abs. 4 BbgBO

HB

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner/Mieter (oder Eigentümer)

§ 48 Abs. 4 LBauOHB

HH

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

-

§ 45 Abs. 6 HBauO

HE

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner/Mieter (oder Eigentümer)

§ 14 HBO

MV

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

-

§ 48 Abs. 4 LBauO

NI

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer)

§ 44 Abs. 5 NBauO

NW

Alle Wohnungen und Wohnhäuser

Unmittelbarer Besitzer (oder Eigentümer)

§ 49 Abs. 7 BauO

RP

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

-

§ 44 Abs. 8 LBauO

SL

Alle Wohnungen in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer)

§ 46 Abs. 4 LBO

SN

Bestandsbauten in Aufenthaltsräumen und Fluren, die als Rettungswege dienen

Bewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer)

§ 47 Abs. 4 SächsBO

ST

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

-

§ 47 Abs. 4 BauO LSA

SH

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten, Bestandsbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

Bewohner/Mieter (oder Eigentümer)

§ 49 Abs. 4 LBO

TH

Neubauten, genehmigungspflichtige Umbauten in Schlaf-/Kinderzimmern, Fluren

-

§ 48 Abs. 4