Rechtsfragen Schornsteinfegereinsätze

Gleich zu Jahresbeginn 2022 gab es einige sehr interessante Berichte und Urteile zum Einsatz von Schornsteinfegern. In der Corona-Pandemie stellt sich immer wieder die Frage, ob man bestimmten Berufsgruppen den Zugang ins Haus gestatten muss. Ein Rentner aus Mittelfranken verweigerte dem Schornsteinfeger den Einlass mit dem Hinweis auf die mögliche Ansteckungsgefahr einer 94-jährigen Angehörigen. Er bestand auf Vorlage eines Impfnachweises oder eines tagesaktuellen Testergebnisses. Dies konnte der Mitarbeiter des zuständigen Schornsteinfegermeisters jedoch nicht vorlegen, so dass er den Einsatz nicht durchführen durfte.

Die Rücksprache des Rentners beim bayerischen Gesundheitsministerium brachte Klarheit: Für den Kaminkehrer gelte 3G (geimpft, genesen oder getestet) am Arbeitsplatz. Der entsprechende Nachweis ist nur gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen, nicht jedoch gegenüber dem Kunden. Dies begründet sich in erster Linie durch geltende Datenschutzbestimmungen. Zugangsbeschränkungen bestünden laut Auskunft des Ministeriums im Allgemeinen nicht, da Handwerker keine körpernahen Dienstleistungen erbrächten und ein hinreichender Schutz durch eine FFP2-Maske und die üblichen AHA-Regeln erreicht werden könne. Es bestünde überdies auch nicht der Anspruch auf einen geimpften Handwerker. In den allermeisten Fällen dürfte die Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit jedoch kein Problem darstellen, da sich die Betriebe selten verweigern, den gewünschten Nachweis vorzulegen. Auch für den Rentner in Bayern wurde schnell eine passende Lösung gefunden: Der Schornsteinfegermeister nahm die Reinigung und Messungen selbst vor und zeigte ganz unbürokratisch seinen Impfnachweis.

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes in Brandenburg ist es unzulässig, Teilaufgaben beim Kehren des Schornsteinsteins an den Kunden zu übertragen, selbst wenn dieser dies ausdrücklich wünscht. Das Amtsgericht verurteilte einen Schornsteinfeger zur Zahlung des entstandenen Schadens aufgrund unsorgfältig durchgeführter Kehrarbeiten. Schornsteinfeger-Arbeiten dürfen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, der Bundesverordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen und der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung auch nicht teilweise auf den Kunden übertragen werden, da dies zu gefährlichen Betriebsstörungen führen könne, urteilte das Amtsgericht. Der Schornsteinfeger hätte sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Feuerungsanlage nach der Reinigung persönlich überzeugen müssen.

Weiterführende Literatur/Links:
• AG Brandenburg – Az.: 31 C 264/17 – Urteil vom 12.11.2021 (Link)