Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung 2025

Mit Wirkung zum 1. August 2025 tritt die novellierte „Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin“ (SchfAusbV) in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2012 und reagiert auf aktuelle technologische, rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen im Berufsfeld.
Die neue Ausbildungsordnung zielt darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit der Auszubildenden zukunftsorientiert zu gestalten – insbesondere mit Blick auf Klimaschutz, Energieeffizienz und Digitalisierung. Struktur, Dauer und Inhalte der Ausbildung Die Ausbildung zum Schornsteinfeger bzw. zur Schornsteinfegerin dauert weiterhin drei Jahre. Gegenstand der Ausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Ziel ist es, die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, Aufgaben auf Gesellenebene eigenständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Betriebs- und Brandsicherheit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung.
Die Ausbildung gliedert sich in zwei zentrale Bereiche:
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten: Diese beinhalten 17 Kernkompetenzen, etwa die Anwendung von Rechtsvorgaben, kundenorientierte Auftragsbearbeitung, energetische und brandschutztechnische Beurteilung von Anlagen, Überwachung der Betriebssicherheit, Mängelmanagement sowie Beratung und Qualitätssicherung.
- Integrativ zu vermittelnde Inhalte: Diese beziehen sich auf übergreifende Themen wie Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung, Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie die digitalisierte Arbeitswelt.
Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, zu Beginn der Ausbildung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der die individuellen Lernschritte des Auszubildenden abbildet. Zweiteilige Gesellenprüfung zur praxisnahen Kompetenzbewertung Ein zentrales Element der neuen Ausbildungsordnung ist die zweigeteilte Gesellenprüfung, die eine praxisorientierte Bewertung der beruflichen Kompetenzen sicherstellen soll.
Teil 1: Zwischenprüfung im vierten Ausbildungshalbjahr
Der erste Teil der Prüfung findet nach 18 Monaten statt. Im Fokus steht der Bereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“. Die Prüflinge führen eine vierstündige Arbeitsaufgabe durch und nehmen an einem Fachgespräch teil. Ergänzend sind schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Praxisleistung zählt 70 %, der schriftliche Anteil 30 % zur Gesamtnote.
Teil 2: Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
Der zweite Teil der Prüfung umfasst vier thematische Prüfungsbereiche:
- Betriebs- und Brandsicherheit (20 %): Durchführung eines betrieblichen Auftrags inkl. Fachgespräch. Der Schwerpunkt liegt auf hoheitlichen Tätigkeiten und Qualitätssicherung.
- Klimaschutz und Energieeffizienz (25 %): Beurteilung energetischer Parameter, Inspektion von Anlagen, Softwareeinsatz, Emissionsmessung und Kundenberatung. Die Prüfung erfolgt sowohl praktisch als auch schriftlich.
- Lüftungstechnik (15 %): Bewertung und Optimierung von Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen, Sicherstellung der Raumluftqualität sowie schriftliche Aufgaben zu technischen Grundlagen.
- Wirtschafts- und Sozialkunde (10 %): Schriftliche Aufgaben zur Beurteilung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen der Berufswelt.
Zum Bestehen der Prüfung müssen beide Teile jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden. Mindestens drei der vier Prüfungsbereiche von Teil 2 dürfen nicht schlechter als „ausreichend“ sein, keiner darf mit „ungenügend“ abgeschlossen werden. Bei mangelhaften schriftlichen Leistungen kann eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden.
Ausbildungsrahmenplan: Zeitliche Struktur und Lerninhalte
Der Ausbildungsrahmenplan ist integraler Bestandteil der Verordnung. Er gibt einen zeitlichen Überblick über die Vermittlung der beruflichen Kompetenzen während der gesamten Ausbildungszeit. Dabei wird zwischen berufsprofilgebenden und integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten unterschieden. Die berufsprofilgebenden Inhalte sind detailliert in 17 Lernfeldern aufgeführt und auf die ersten 18 Monate sowie die anschließenden 18 Monate verteilt. Zu Beginn stehen grundlegende Kompetenzen im Vordergrund, in der zweiten Ausbildungshälfte erfolgt eine Vertiefung und Anwendung in komplexeren beruflichen Situationen. Die integrativen Inhalte werden durchgängig während der gesamten Ausbildungszeit behandelt und tragen zur Entwicklung von Querschnittskompetenzen bei.
Übergangsregelungen und Inkrafttreten
Für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2025 besteht, gibt es eine Übergangsregelung: Sie können – sofern noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde – auf Wunsch und mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebs zur neuen Verordnung wechseln. Die bisherige Ausbildungszeit wird dabei angerechnet. Die neue SchfAusbV tritt am 1. August 2025 offiziell in Kraft.
Ziel ist es, eine moderne, praxisnahe und auf aktuelle Anforderungen abgestimmte Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sicherzustellen.