Welche Kaminöfen dürfen nach 2024 weiter betrieben werden?

Spätestens in etwas mehr als einem Jahr wird sich für viele deutsche Haushalte, die mit Kaminöfen heizen, einiges ändern. Die neuen Bestimmungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung treten in Kraft, die auf eine Reduktion von Feinstaub und Kohlenmonoxid abzielen. Etwa 3,2 Millionen Öfen, die zwischen 1995 und 2010 installiert wurden, müssen den verschärften Grenzwerten der BImSchV Stufe 2 entsprechen oder bis Jahresende 2024 modernisiert oder stillgelegt werden.

"Bestehende Anlagen" im Sinne der 1. BImSchV sind Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Nach Ablauf der nachstehenden Fristen müssen bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden, nämlich für Staub 0,15 Gramm je Kubikmeter und für Kohlenmonoxid vier Gramm je Kubikmeter.

 

Datum auf dem Typschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31. Dezember 2014

1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984

31. Dezember 2017

1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994

31. Dezember 2020

1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010

31. Dezember 2024

 

Konnte der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, musste die Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Für Besitzer der betroffenen Kaminöfen stellt sich die Herausforderung, ihre Heizquellen zeitnah anzupassen. Nachrüstoptionen wie Partikelabscheider oder Katalysatoren bieten eine Möglichkeit, die Öfen weiterhin nutzen zu können, ohne die Umwelt zu belasten. Dies spiegelt das breite Bestreben wider, auf den Klimawandel zu reagieren und die Luftqualität zu verbessern.

Für Kaminöfen, die in der fraglichen Zeit installiert wurden und spezifische Emissionswerte überschreiten, sollten Eigentümer unbedingt das Baujahr prüfen und gegebenenfalls eine Messung durchführen lassen. Je nachdem können Nachrüstungen oder sogar ein Austausch notwendig sein.

Öfen, die nach 2010 installiert wurden, dürfen weiter betrieben werden, da sie bereits den neueren Vorgaben entsprechen. Für ältere Modelle ist ein Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte erforderlich. Bei Unsicherheiten kann der Schornsteinfeger weiterhelfen, der sowohl das Datum der Inbetriebnahme feststellen als auch die erforderlichen Messungen vornehmen kann.

Bei sehr alten Kachelöfen, die einst in ein Gebäude integriert und nicht von einem spezifischen Hersteller angefertigt wurden, gestaltet sich die Vorschriftenlage anders: Sie gelten als sogenannte Grundöfen (dies sind in der Regel aus keramischen Schamotten - feuerfeste Steine und Ausmauerungen - gemauerte Öfen). Diese sind von Übergangsfristen ausgenommen und dürfen weiter genutzt werden. Gleiches gilt für Herde und Backöfen bis zu 15 kW Leistung.

Die Nachrüstung von Kaminöfen kann teuer werden. Eine Überprüfung durch einen Schornsteinfeger ist der erste Schritt. Einige Modelle lassen sich mit Feinstaubfiltern nachrüsten, was bis zu 3.000 Euro kosten kann. Alternativ kann ein Austausch des Brennraums erforderlich sein, mit Kosten zwischen 3.000 und 5.000 Euro.